Satzung

des Vereins Landesarbeitsgemeinschaft PUPPENSPIEL Thüringen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft PUPPENSPIEL Thüringen und soll in das Vereinsregister beim Kreisgericht Erfurt eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. .
Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Puppenspiels in Thüringen in den Bereichen
– der professionellen Puppentheater mit verschiedenen Organisationsformen (staatliche und kommunale Ensembletheater, Gruppen in freier Trägerschaft, private Gruppen und Einzelspieler)
– des Amateurpuppentheaters, der Familie und Sozialpädagogik
– der Kinder- und Jugendarbeit
Hierzu soll das Zusammenwirken der auf dem Gebiet tätigen und an der Förderung und Entwicklung des Puppenspiels interessierten Kräfte organisiert und koordiniert werden.

Die Arbeitsgemeinschaft strebt an, diese Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch:
– fachliche und organisatorische Beratung, Anregung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Modellvorhaben mit dem Medium Puppenspiel
– Förderung des Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustauschs
– Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Interessen
– Informationen der Öffentlichkeit über Tätigkeit, Zielsetzung und Projekte mit dem Medium Puppenspiel
– Regionale und überregionale Zusammenarbeit und Kooperation mit künstlerischen und kulturpolitischen  Verbänden, Vereinen und Organisationen
– Organisation und Beratung und Fort- und Weiterbildung der an diesem Tätigkeitsbereich interessierten Personen.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit richtet sich ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für  gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürlich Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Vorstand einzuberufen.

Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.

Alle Beschlüsse  der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht anderes vorschreiben.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu führen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen
– die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
– die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen; dem/der Vorsitzenden, einem/r StellvertreterIn des/der Vorsitzenden und  einem Cassier.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam, durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam oder durch den Stellvertreter und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter mit begrenzter Vertretungsmacht wählen.

Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§8 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen Geschäftsführer gem. §30 BGB als besonderen Vertreter bestellen. Dieser ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Wirksamkeit der Vertretungshandlungen der Vorstandsmitglieder kann von der Zustimmung des Geschäftsführers abhängig gemacht werden.


§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung seines Vereinszwecks fällt das Vermögen steuerpflichtigen Zwecken an das UNIMA-Zentrum der Bundesrepublik Deutschland e.V..

Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

1. Fassung: Januar 1995

2. geänderte Fassung 2003/2005/2009

Erfurt, 06.03.06

Landesarbeitsgemeinschaft Puppenspiel e.V. Thüringen

  • Leipziger Str. 15 /Pavillon
    99085 Erfurt

  • 0361 / 64 64 790
    0163 / 25 82 468

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